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BSG Urteil v. - B 1 KR 20/22 R

Gesetze: § 65d SGG, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 1 Abs 1 FPVBG 2015, § 1 Abs 5 FPVBG 2015

Sozialgerichtliches Verfahren - Syndikusrechtsanwalt, der für eine Behörde auftritt - Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs zur Dokumentübermittlung - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung - stationäre Aufnahme iS einer organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses

Leitsatz

1. Syndikusrechtsanwälte, die für eine Behörde auftreten, können für die Übermittlung elektronischer Dokumente das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen.

2. Eine Verlegung im Sinn der Fallpauschalenvereinbarung erfordert eine stationäre Aufnahme im Sinn einer organisatorischen Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:290623UB1KR2022R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-46674

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