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BGH Beschluss v. - XII ZB 274/21

Gesetze: § 1314 Abs 2 Nr 3 BGB, § 1314 Abs 2 Nr 4 BGB, § 1318 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 59 Abs 1 FamFG

Eheaufhebungsbeschluss: Vorliegen einer Beschwer durch Feststellung eines Eheaufhebungsgrundes nur für einen Partner

Leitsatz

Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB274.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3582 Nr. 49
NJW 2023 S. 3584 Nr. 49
NJW 2023 S. 8 Nr. 39
IAAAJ-46818

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