Anforderungen an das Vorliegen einer Erschwerniszulage im Fall einer Corona-Sonderzahlung
Leitsatz
1. Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.
2. Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:130723BIXZB24.22.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1986 Nr. 36 NJW-RR 2023 S. 1278 Nr. 19 WM 2023 S. 1653 Nr. 35 ZAAAJ-46821