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BGH Urteil v. - IV ZR 384/22

Gesetze: Buchst B Nr 11 Abs 4 Halbs 1 AKB 1995

Geltendmachung von Deckungsansprüchen aus Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts

Leitsatz

Bei einer selbstfahrenden Erntemaschine (hier: Traubenvollernter) entfällt die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 Halbs. 1 AKB 1995 für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt (Fortführung des Senatsurteils vom - IV ZR 229/93, VersR 1994, 1058).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190723UIVZR384.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 8 Nr. 38
NJW-RR 2023 S. 1266 Nr. 19
WM 2023 S. 1636 Nr. 35
JAAAJ-46822

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