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BVerwG Urteil v. - 2 C 11/22

Gesetze: Art 2 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000, § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG vom , § 69k S 1 BeamtVG vom , § 51 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 142 Abs 1 VwGO

Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten Bundesbeamten

Leitsatz

1. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

2. Ein bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungsbescheid muss auf Antrag regelmäßig ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden, aufgrund derer sich die gesetzliche Grundlage des Bescheids wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht eindeutig als unanwendbar erweist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U2C11.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-46866

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