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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 32 AS 1079/22 B

Gesetze: § 118 Abs 1 S 1 SGG; § 380 ZPO; § 183 SGG; § 193 Abs 1 S 1 SGG; § 197a SGG; § 154 Abs 1 VwGO; § 377 Abs 2 ZPO; § 381 Abs 1 S 1 ZPO; Art 6 Abs 2 StGBEG

Leitsatz

Leitsatz:

Eine gesonderte Kostenentscheidung hat für das Beschwerdeverfahren in einem sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann zu ergehen, wenn die Kostengrundentscheidung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren nach § 193 SGG zu ergehen hat und dort nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden wird. Im Ordnungsgeldbeschwerdeverfahren des ausgebliebenen Zeugen fallen keine Kosten an, die unter die in der Hauptsache entstehenden Verfahrenskosten gefasst werden könnten.

Fundstelle(n):
GAAAJ-47205

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