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BSG Urteil v. - B 1 KR 35/21 R

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 2 Abs 1a SGB 5, § 27 SGB 5, § 31 SGB 5, § 35c SGB 5, § 1 AMG 1976, § 21 AMG 1976, § 25 AMG 1976, § 30 AMG 1976, Art 3 EGV 726/2004, Art 5 EGV 726/2004, Art 7 EGV 726/2004, Art 9 EGV 726/2004, Art 14 EGV 726/2004, Art 14a EGV 726/2004, Art 17 EGV 1234/2008, Art 19 EGV 1234/2008, EGV 141/2000, Art 4 EGV 507/2006

Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung - bereits erfolgte arzneimittelrechtliche Ablehnung einer Zulassung - Möglichkeit der Überwindung der Sperrwirkung des Arzneimittelrechts - neue wissenschaftliche Erkenntnis nach Zulassungsentscheidung

Leitsatz

1. Versicherte haben auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel, wenn die europäische Arzneimittelzulassungsbehörde im zentralisierten Zulassungsverfahren die Zulassung des Arzneimittels zur Behandlung dieser Erkrankung bereits abgelehnt hat oder eine dem gleichzustellende negative Prüfung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) vorgenommen worden ist.

2. Die Sperrwirkung des Arzneimittelrechts kann überwunden werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, die zumindest die Voraussetzungen einer vereinfachten, gegebenenfalls bedingten Zulassung dieses Arzneimittels erfüllen, und die aus Studienergebnissen folgen, die zeitlich nach der ablehnenden Zulassungsentscheidung veröffentlicht werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:290623UB1KR3521R0

Fundstelle(n):
EAAAJ-47288

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