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BSG Urteil v. - B 3 KR 7/22 R

Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 75 Abs 2 S 1 SGB 12, Art 19 Abs 4 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Beiladung - Krankenversicherung - Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege - Einstandspflicht - Einrichtung der Eingliederungshilfe - geeigneter Ort zur Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege - vertragliche Ausgestaltung der Leistungspflicht zwischen Sozialhilfeträger und der Einrichtung maßgebend - notwendige Beiladung des Einrichtungsträgers

Leitsatz

Soweit krankenversicherungsrechtlich die vertraglich zwischen dem Sozialhilfeträger und einer Einrichtung ausgestaltete Leistungspflicht nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht maßgebend dafür ist, inwieweit die betreffende Einrichtung ein zur Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege geeigneter Ort war, kann über häusliche Krankenpflegeleistungen nicht ohne deren notwendige Beiladung entschieden werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3KR722R0

Fundstelle(n):
KAAAJ-47461

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