(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung - Höhe des Zuschusses nach § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 - Begrenzung auf den halbierten Beitrag für den Basistarif - Zumutbarkeit - Wechsel in Basistarif - Rentennähe - Nichtanwendbarkeit von § 21 Abs 6 SGB 2 - Unbilligkeitsverordnung - Rechtsfortbildung - Ermächtigungsgrundlage)
Leitsatz
1. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ist auf den Betrag begrenzt, den der privatversicherte Leistungsberechtigte zu zahlen hätte, wenn er bei seinem Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif versichert wäre.
2. Die Regelung über den Härtefallmehrbedarf ist nicht einschlägig, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs gesondert geregelt hat.