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BGH Beschluss v. - VII ZB 64/21

Gesetze: § 765a ZPO, § 850k ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 902 S 1 Nr 6 ZPO, § 906 Abs 2 ZPO, § 362 Abs 1 BGB, § 399 Alt 1 BGB

Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III

Leitsatz

1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.

2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZB64.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2049 Nr. 37
DB 2023 S. 2171 Nr. 37
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 38
NJW 2023 S. 9 Nr. 38
NJW-RR 2023 S. 1291 Nr. 19
WM 2023 S. 1742 Nr. 37
ZIP 2023 S. 2013 Nr. 38
ZIP 2023 S. 4 Nr. 37
OAAAJ-47626

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