Einführung des Erfahrungsstufensystems im niedersächsischen Besoldungsrecht; Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
Leitsatz
1. Das niedersächsische Erfahrungsstufensystem knüpft mit dem Rückgriff allein auf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit typisierend an ein zulässiges besoldungsrechtliches Differenzierungsmerkmal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG an, das regelmäßig ein geeignetes Mittel ist, die Berufserfahrung zu honorieren. Die biologische Alterung ist kein Umstand, der an diesem Erfahrungssatz ernstliche Zweifel aufkommen lässt.
2. Die zum Besoldungsaufstieg in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A führenden Erfahrungszeiten sind unter Berücksichtigung des dem Landesgesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht in einem Umfang festgelegt, dass der in typisierender und generalisierender Weise angenommene stufenweise Erfahrungszuwachs nicht mehr von den tatsächlichen Verhältnissen gedeckt ist und deshalb nur noch ein höheres Lebensalter zu einer höheren Einstufung in der Besoldung führt.