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BSG Urteil v. - B 5 R 4/22 R

Gesetze: § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 6, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 74 S 3 SGB 6, § 74 S 4 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6, § 149 Abs 5 S 2 SGB 6, § 149 Abs 5 S 3 SGB 6, § 33 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10

(Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten der für diese Anrechnungszeiten zu beachtenden Höchstdauer von 8 Jahren - Bindungswirkung der festgestellten Anrechnungszeiten - Korrektur eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Vormerkungsbescheides)

Leitsatz

1. Die in einem Vormerkungsbescheid über die Höchstdauer von insgesamt acht Jahren hinaus festgestellte Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist auch in ihrem zeitlichen Umfang für die nachfolgende Rentenberechnung bindend, sofern sie nicht wirksam aufgehoben wird.

2. Für die Korrektur einer über die Höchstdauer hinaus zugunsten des Versicherten bindend festgestellten Anrechnungszeit ist die allgemeine Bestimmung zur Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung maßgeblich, soweit der Anwendungsbereich der gesetzlichen Sonderregelung für die Änderung von Vormerkungsbescheiden nach einer Rechtsänderung nicht eröffnet ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R422R0

Fundstelle(n):
WAAAJ-47940

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