Abziehbarkeit von Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG im Jahr des Zuflusses der Einnahmen auch dann, wenn sie vor oder nach diesem Jahr anfallen
Leitsatz
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflußjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflußjahres gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1017 BFH/NV 1992 S. 69 Nr. 10 LAAAA-93899