Ersatzeinreichung bei Störung der elektronischen Übermittlung - EGVP-Störung
Leitsatz
EGVP-Störung
1. Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu , NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11).
2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:250723UXZR51.23.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2626 Nr. 46 NJW 2023 S. 10 Nr. 45 NJW 2023 S. 3367 Nr. 46 NJW 2023 S. 3369 Nr. 46 IAAAJ-48130