Ersatzeinreichung bei Störung der elektronischen Übermittlung - EGVP-Störung
Leitsatz
EGVP-Störung
1. Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu , NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11).
2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:250723UXZR51.23.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2626 Nr. 46 NJW 2023 S. 10 Nr. 45 NJW 2023 S. 3367 Nr. 46 NJW 2023 S. 3369 Nr. 46 IAAAJ-48130