Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 9 CN 2/22

Gesetze: § 6a Abs 5a StVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 74 Abs 1 Nr 22 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 84 Abs 1 GG, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 KSG, § 13 Abs 1 KSG, § 1 Abs 1 S 1 PGebV BW 2021, § 1 Abs 1 S 2 PGebV BW 2021, § 1 Abs 2 S 1 PGebV BW 2021, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 PGebV BW 2021

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau

Leitsatz

1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren.

2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG.

3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig.

4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:130623U9CN2.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-48147

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank