Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen muß das FA bzw. das FG von der Steuerverkürzung überzeugt sein; dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten
Leitsatz
Sind die Steuern im Festsetzungsverfahren geschätzt worden, können sie bei der Anforderung von Hinterziehungszinsen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden. Das FA bzw. das FG muß vielmehr von der Steuerverkürzung überzeugt sein. Dabei ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 128 BFH/NV 1992 S. 9 Nr. 2 UAAAA-93925