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BVerwG Urteil v. - 6 C 5/21

Gesetze: Art 9 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 44 VwGO, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 2 Nr 3 Alt 1 VereinsG, § 8 Abs 1 VereinsG, § 8 Abs 2 S 1 VereinsG, § 8 Abs 2 S 2 VereinsG, § 10 Abs 2 VereinsG, § 11 Abs 4 S 1 Alt 1 VereinsG, § 12 Abs 2 Alt 1 VereinsG

Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung eines Grundstücks eines Dritten

Leitsatz

1. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch - abgesehen von Treuhandkonstellationen - Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen.

2. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen Sachen noch im Verbotszeitpunkt.

3. Für den Förderungsvorsatz des Dritten reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:170523U6C5.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 40
YAAAJ-48411

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