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BAG Urteil v. - 8 AZR 136/22

Gesetze: § 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 6 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 164 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 164 Abs 2 S 2 SGB 9 2018, § 3 Abs 1 AGG, § 22 AGG, § 164 Abs 1 S 4 SGB 9 2018

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

Leitsatz

Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber genügt in einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess nach § 15 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AGG seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch, dass er eine Verletzung des Arbeitgebers gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er muss für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen die og. Vorschriften, zB dass der Betriebsrat nicht den Vorgaben des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entsprechend über die Bewerbung unterrichtet wurde, vor dem Hintergrund, dass es sich um tatsächliche Verhältnisse in der Sphäre des Prozessgegners handelt, in die ein Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Außenstehender regelmäßig keinen Einblick hat und sich auch zumutbar nicht verschaffen kann, regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte darlegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:140623.U.8AZR136.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2291 Nr. 40
BB 2023 S. 2490 Nr. 43
BB 2023 S. 2496 Nr. 43
NJW 2023 S. 10 Nr. 41
ZIP 2023 S. 2488 Nr. 47
ZAAAJ-48642

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