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BGH Beschluss v. - VIII ZR 20/23

Gesetze: § 286 ZPO, § 513 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Berufungsverfahren im Streit um eine Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Umfang der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung

Leitsatz

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (Bestätigung von , BGHZ 162, 313, 315 f.; vom - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 300/15, WuM 2016, 743 Rn. 23).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZR20.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 40
NJW 2023 S. 3496 Nr. 48
NJW 2023 S. 3498 Nr. 48
OAAAJ-48650

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