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BFH Beschluss v. - X B 23/23

Gesetze: AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Weitere Anwendung der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO—) bis trotz Unvereinbarkeit mit dem GrundgesetzGG

Leitsatz

1. NV: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz in Bezug auf die Vollverzinsung (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, ist sie für Verzinsungszeiträume bis zum aufgrund der im , 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 237 ff.) ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung von den Fachgerichten weiterhin anzuwenden.

2. NV: Wenn ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt wird, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des Urteils des Finanzgerichts.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.XB23.23.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2197 Nr. 39
BFH/NV 2023 S. 1331 Nr. 11
UAAAJ-48810

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