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BFH Urteil v. - VII R 45/20

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 4;

Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)

Leitsatz

NV: Für Energieerzeugnisse, die nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der maßgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln. Zu prüfen ist zunächst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschließend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der nächsten Stufe die Vergleichbarkeit mit einem anderen Energieerzeugnis aufgrund der Beschaffenheit und des konkreten Verwendungszwecks.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR45.20.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2396 Nr. 42
BFH/NV 2023 S. 1310 Nr. 11
IAAAJ-48814

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