Gesetze: § 23 Abs 1 S 6 SGB 4, § 23 Abs 1 S 7 SGB 4, § 24 Abs 1 S 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 170 Abs 1 Nr 6 Buchst a SGB 6, § 212a Abs 1 SGB 6
Rentenversicherung - erstmalige Fälligkeit von Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen - Feststellbarkeit der Versicherungspflicht - rückwirkende Beitragserhebung - Säumniszuschlag - Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht
Leitsatz
1. Die erstmalige Fälligkeit der von der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge hängt von der Feststellbarkeit der Versicherungspflicht ab.
2. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist feststellbar, sobald sie für die Pflegekasse erkennbar ist.
3. Eine Behörde macht das fehlende Verschulden an der Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht nicht dadurch glaubhaft, dass sie behauptet, einer einzelnen instanzgerichtlichen Entscheidung gefolgt zu sein, die hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge eine Rechtsauffassung vertritt, die von der die Säumniszuschläge fordernden Behörde abweicht.