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BFH Beschluss v. - X B 58/23

Gesetze: FGO § 6 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa

Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten Besteuerung in Bezug auf eine Hinterbliebenenrente der Basisversorgung

Leitsatz

1. NV: Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest möglich erscheint, dass das Behördenhandeln eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt.

2. NV: Trotz eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, wenn die darin aufgeworfene Frage nicht Gegenstand desjenigen Musterverfahrens ist, das Grund für die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks in den Bescheid ist.

3. NV: Ist der Rechtsstreit beim Finanzgericht (FG) auf den Einzelrichter übertragen worden und verweist der Bundesfinanzhof den Rechtsstreit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurück, muss an den Vollsenat zurückverwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO nicht erfüllt sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.XB58.23.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2262 Nr. 40
BFH/NV 2023 S. 1327 Nr. 11
PAAAJ-49036

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