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BGH Urteil v. - I ZR 74/22

Gesetze: Art 5 Abs 3 Buchst k EGRL 29/2001, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 51a UrhG, § 77 Abs 2 S 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG

Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V

Leitsatz

Metall auf Metall V

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom , S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?

2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140923BIZR74.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2305 Nr. 41
NJW-RR 2024 S. 181 Nr. 3
ZIP 2023 S. 4 Nr. 39
DAAAJ-49293

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