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Berücksichtigung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben; Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten in geringem Umfang
Bezug: BStBl 2012 II S. 194
Zur Frage der Abgrenzung zwischen einer "Aufmerksamkeit in geringem Umfang" und einer "Bewirtung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teile ich Folgendes mit:
Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden (R 4.10 Abs. 5 EStR 2022). Hierbei kommt es „nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient“ (, BFHE 235, 225, BStBl II 2012 S. 194, Rn. 9).
Dagegen liegt eine Bewirtung nach der Verkehrsauffassung nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022). Da jedoch auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Nach der Verkehrsauffassung wird im Allgemeinen bereits in der Darreichung von kleinen Speisen, wie z. B. belegten Broten oder Brötchen, Salaten, kleinen Nudelgerichten usw., aber auch von Gebäck, soweit nicht nur geringfügig, sowie von Kuchen, Tor...