Gesetze: § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 1 Nr 1 SGB 2, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 vom , § 22 Abs 1 SGB 2, § 22 Abs 3 SGB 2, § 27 Abs 3 S 1 SGB 2 vom , § 37 Abs 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 2 SGB 2, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 7 SGB 2, § 28 S 1 SGB 10 vom , § 15 Abs 2a BAföG, § 362 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - Unterkunftskostenzuschuss
Leitsatz
1. Ein Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wegen einer förderungsfähigen Ausbildung besteht nicht mehr, wenn der Auszubildende wegen Krankheit länger als drei Kalendermonate an der Ausbildung gehindert ist.
2. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf einen Zeitraum zurück, für den als andere Sozialleistung zunächst Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen wurden, wenn diese nach Aufhebung der Bewilligung später zu erstatten sind.