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BFH Urteil v. - IV R 15/23 (IV R 39/16)

Gesetze: EStG 2009 § 5a Abs. 6; EStG 2009 § 7 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 239 Abs. 1, Abs. 2;

Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung

Leitsatz

NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der , BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom  - IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch , BStBl I 2023, 1486, Rz 32).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-49394

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