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BFH Beschluss v. - VIII B 63/22

Gesetze: GVG § 191a Abs. 1, Abs. 2; ZMV § 1; ZMV § 2; ZMV § 3; ZMV § 6; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2;

Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigten und Beteiligten

Leitsatz

1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann.

2. NV: § 78 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.060923.VIIIB63.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 373 Nr. 12
AO-StB 2023 S. 374 Nr. 12
BFH/NV 2023 S. 1317 Nr. 11
NJW 2023 S. 10 Nr. 42
FAAAJ-49395

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