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BFH Urteil v. - II R 23/20

Gesetze: GrStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 37, 155 Abs. 2; AO § 171 Abs. 10 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 182 Abs. 1 Satz 1; AO § 233 Satz 1; AO § 236 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3;

Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)

Leitsatz

1. Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.

2. Ist das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheiden dreistufig ausgebildet, kann eine gerichtliche Entscheidung der ersten Stufe (Wertfeststellung) ausreichen, damit ein Zinsanspruch betreffend die in der dritten Stufe festgesetzte Steuer (Grundsteuerfestsetzung) entsteht. Die Zwischenschaltung der zweiten Stufe (Grundsteuermessbetrag) ist eine Frage der Gesetzgebungstechnik und unterbricht den Kausalzusammenhang nicht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.IIR23.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 334 Nr. 11
AO-StB 2023 S. 335 Nr. 11
BB 2023 S. 2261 Nr. 40
BFH/NV 2023 S. 1335 Nr. 11
BFH/PR 2024 S. 19 Nr. 1
BFH/PR 2024 S. 19 Nr. 1
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 39
DStRE 2023 S. 1396 Nr. 22
ErbStB 2023 S. 321 Nr. 11
GmbHR 2025 S. 271 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2023 S. 840
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2023 S. 840
GAAAJ-49402

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