1. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.
2. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:200723BIXZB7.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 42 NJW 2023 S. 3729 Nr. 51 NJW 2023 S. 3732 Nr. 51 WM 2023 S. 1881 Nr. 40 PAAAJ-49438