1. Zur Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Veranstaltungsverbote und -beschränkungen (hier: Berufsmusiker) in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus.
2. Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen zählt auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (Bestätigung der , BGHZ 161, 305; vom - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 und vom - III ZR 41/22, BeckRS 2023, 10074).
3. Mit infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen gehen typischerweise Eingriffe in das beruflich genutzte Eigentum von Gewerbetreibenden einher, die ihre Tätigkeit auf Publikum ausgerichtet haben. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Tätigkeit, durch die lediglich künftige Umsatz- und Gewinnchancen gemindert werden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom - III ZR 41/22, BeckRS 2023, 10074 Rn. 40).
4. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit ist in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden auf Grund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen geht, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Di-mension betroffen. Soweit die Kunst beruflich oder gewerblich ausgeübt wird, ist daher die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich.
5. Die Frage, ob für längerfristige existenzgefährdende Maßnahmen ausnahmsweise eine Haftungsgeneralklausel im Infektionsschutzgesetz normiert werden müsste, stellt sich im Rahmen der sozialstaatlichen Bewältigung einer Pandemie nicht (Fortentwicklung des Senatsurteils vom - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107 Rn. 61 f).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:030823UIIIZR54.22.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2306 Nr. 41 DB 2023 S. 2500 Nr. 43 DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 32 GmbHR 2024 S. 87 Nr. 2 NJW 2024 S. 188 Nr. 4 NJW 2024 S. 218 Nr. 4 NJW 2024 S. 225 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280 WM 2023 S. 2105 Nr. 45 ZIP 2023 S. 4 Nr. 32 SAAAJ-49505