Pflichten des Insolvenzverwalters: Überprüfung der ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners auf Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge; grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs und Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.
2. Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat.
3. Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR138.21.1
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2306 Nr. 41 BB 2023 S. 2829 Nr. 49 DB 2023 S. 2491 Nr. 43 DB 2023 S. 2936 Nr. 50 DB 2023 S. 2937 Nr. 50 DStR 2023 S. 2352 Nr. 42 DStR 2024 S. 50 Nr. 1 DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 41 NJW 2023 S. 9 Nr. 42 NJW 2024 S. 71 Nr. 1 NJW 2024 S. 76 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2023 S. 2788 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2023 S. 2788 ZIP 2023 S. 2159 Nr. 41 MAAAJ-49627