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BFH Beschluss v. - IX R 29/22

Gesetze: FGO § 56; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 2

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. NV: Wird nach § 56 der Finanzgerichtsordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden.

2. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

3. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.220923.IXR29.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 336 Nr. 11
AO-StB 2023 S. 337 Nr. 11
BB 2023 S. 2324 Nr. 41
BFH/NV 2023 S. 1404 Nr. 12
NJW 2023 S. 8 Nr. 43
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2023 S. 880
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2023 S. 880
IAAAJ-49825

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