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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Bezug: BStBl 2018 I S. 93
Bezug: BStBl 2020 I S. 213
Bezug: BStBl 2022 I S. 186
Bezug: BStBl 2021 I S. 1050
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.
Die Änderungen gegenüber dem sind durch Fettdruck hervorgehoben...