Untersagung von Versammlungen anlässlich der Corona-Pandemie
Leitsatz
1. § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom war eine verfassungsgemäße Grundlage für die Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom .
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom war unverhältnismäßig, soweit er Versammlungen untersagte.