Gesetze: § 6 S 2 SG, § 8 SG, § 10 Abs 1 SG, § 23 Abs 2 Nr 2 Alt 1 SG, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 BBG 2009
Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
Leitsatz
1. Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane.
2. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sofern nicht der Eindruck einer besonders hohen Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung entsteht.