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BVerwG Urteil v. - 2 WD 11/22

Gesetze: § 6 S 2 SG, § 8 SG, § 10 Abs 1 SG, § 23 Abs 2 Nr 2 Alt 1 SG, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 BBG 2009

Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Leitsatz

1. Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane.

2. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sofern nicht der Eindruck einer besonders hohen Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung entsteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:140623U2WD11.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 44
LAAAJ-50108

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