1. NV: Bei einer Videoverhandlung nach § 91a der Finanzgerichtsordnung muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können.
2. NV: Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht.
3. NV: Ist der Kläger vor dem Finanzgericht nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensmängeln (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) sein Rügerecht nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache.
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 372 Nr. 12 AO-StB 2023 S. 372 Nr. 12 BB 2023 S. 2390 Nr. 42 BFH/NV 2023 S. 1414 Nr. 12 NJW 2023 S. 10 Nr. 44 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 992 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 992 CAAAJ-50111