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BMF - III C 2 - S 7245/19/10001: 004 BStBl 2023 I S. 1704

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält;

Bezug: BStBl 2023 I S. 1655

Bezug:

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einleitung

1Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

2Mit Urteil vom XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

3Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0713649), BStBl 2023 I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Steuerermäßigung begünstigt nicht nur die Vermi...

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