Gesetze: AO § 144 ff.AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 177 Abs. 2EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2FGO § 127
- Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Rahmen des § 177 AO 1977 zu beachten
Leitsatz
1. Im Rahmen des § 177 AO 1977 sind Rechtsfehler auch dann zu berichtigen, wenn sie wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zu einer Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids nach den §§ 172 ff. AO 1977 führen könnten.
2. Eine Berichtigung nach § 177 AO 1977 kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 504 BFH/NV 1992 S. 41 Nr. 7 JAAAA-94101