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BGH Beschluss v. - I ZB 114/17

Gesetze: § 50 Abs 1 ZPO, § 56 Abs 1 ZPO, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 89 Abs 4 S 1 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG, § 124 MarkenG

Markenlöschungsverfahren: Verwerfung des Löschungsantrags als unzulässig bei Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Löschungsantragstellers; Absehen von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht - Kaffeekapsel II

Leitsatz

Kaffeekapsel II

1. Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

2. Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB114.17.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2433 Nr. 43
RAAAJ-50200

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