Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IV ZR 120/22

Gesetze: § 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1 S 1 VBLSa, § 79 Abs 1 S 3 VBLSa, § 79 Abs 1 S 4 VBLSa, § 79 Abs 1 S 5 VBLSa, § 79 Abs 1 S 6 VBLSa, § 79 Abs 1 S 7 VBLSa, § 79 Abs 1 S 8 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa, § 32 ATV, § 33 Abs 1 ATV, § 33 Abs 1a ATV, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 1 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 Buchst f BetrAVG

Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte

Leitsatz

1. Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der , BGHZ 174, 127 und vom - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

2. Bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Voll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung darf die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung.

3. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% bis 2,5% der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200923UIVZR120.22.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 2005 Nr. 43
JAAAJ-50340

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank