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BSG Urteil v. - B 8 SO 12/22 R

Gesetze: § 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 156 Abs 2 GWB, § 97 GWB, §§ 97ff GWB, § 75 SGB 12, §§ 75ff SGB 12, § 123 SGB 9 2018, §§ 123ff SGB 9 2018, § 103 GWB, § 105 GWB, EURL 23/2014, Art 1 Abs 5 EURL 24/2014, § 9 Abs 2 SGB 12, § 8 Abs 1 SGB 9 2018, § 112 Abs 4 SGB 9 2018, Art 12 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Schulbegleitung - Durchführung eines Vergabeverfahrens - Sonderzuweisung an die Vergabekammern - Verpflichtung zur Durchführung - EU-Recht - Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers - Berechtigung zur Durchführung - Versorgungssysteme des SGB 12 und des SGB 9 - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Für Streitigkeiten über die Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Leistungen der Eingliederungshilfe überhaupt rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

2. Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht durch öffentliche Aufträge oder Konzessionen nach vergaberechtlichen Grundsätzen beschafft werden, weil alle Dienste, die die maßgeglichen Kriterien der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen, Anspruch auf Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen haben.

3. Europarecht zwingt nicht zur Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe im Wege öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, weil keine Auswahlentscheidung erfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:170523UB8SO1222R0

Fundstelle(n):
UAAAJ-50371

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