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OFD Frankfurt/M. - S 0316 A - 010 - St 3a

Informationen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme

Bezug: BStBl 2010 I S. 1342

Bezug: BStBl 2018 I S. 699

Bezug: BStBl 2018 I S. 706

Bezug: BStBl 2019 I S. 518

Bezug: BStBl 2019 I S. 1010

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug: BStBl 2020 I S. 656

1. Überblick über abgabenrechtlichen Vorschriften zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff.

Für die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO; insbesondere §§ 145 bis 147 AO). Außerdem gibt es mehrere Verwaltungsvorschriften. Diese sind:

Unternehmen verwenden aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Buchführung vorgelagerte elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Kassensysteme, Abrechnungssysteme, Taxameter, Wegstreckenzähler, Waagen mit Kassenfunktion, App-Systeme, Warenwirtschaftssysteme, etc.).

Diese elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS...

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