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LSG Hessen Beschluss v. - L 4 SO 62/23 B

Gesetze: § 114 SGG; § 202 SGG; § 278 Abs 5 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen des § 114 SGG im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts befugt, die der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegt.

2. Zum Verfahrensermessen bei der Verweisung in das Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 SGG i.V.m. § 202 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAJ-50897

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