Aufwendungen einer Praxishilfe eines Massagebetriebs für einen für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als ,,Masseur'' oder ,,Masseurin'' gesetzlich vorgeschriebenen Lehrgang sind keine Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Bezeichnung ,,Masseur'' oder ,,Masseurin'' gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Ausbildungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 661 BFH/NV 1992 S. 50 Nr. 8 OAAAA-94173