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BGH Beschluss v. - VI ZB 72/22

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 511 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO

Berufungszulassung: Nachholung der vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Zulassungsprüfung durch das Berufungsgericht vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei unterlassener Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Leitsatz

1. Das Berufungsgericht muss vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (st. Rspr.).

2. Ein Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt in der Unterlassung einer gebotenen Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Anschluss BGH, Beschlüsse vom - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 6 und vom - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIZB72.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 9 Nr. 46
NJW-RR 2023 S. 1484 Nr. 22
WAAAJ-51004

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