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BFH Urteil v. - X R 15/22

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Nr. 3a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 176; FGO § 118 Abs. 2;

Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden

Leitsatz

1. NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG) (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind.

2. NV: Anders als bei Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des EinkommensteuergesetzesEStG—) setzt ein Abzug von Beiträgen zu sonstigen Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) nicht voraus, dass auf die Leistungen der Krankenversicherung ein Anspruch besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR15.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1397 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2023 S. 914
OAAAJ-51024

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