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BFH Beschluss v. - XI E 1/23

Gesetze: GKG § 3 Abs. 1; GKG § 21; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3; GKG § 52 Abs. 1 und Abs. 3; GKG § 66; UStG § 14c; UStG § 17;

Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand

Leitsatz

NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverhältnis stehen, sondern eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist für den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.230823.XIE1.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1415 Nr. 12
IAAAJ-51026

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