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BFH Urteil v. - III R 31/21

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; EStG § 66 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 7; AO § 384; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78a; StGB § 78c; OWiG § 31 Abs. 3; OWiG § 33; BGB § 818 Abs. 3;

Kindergeld - Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten

Leitsatz

1. NV: Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.

2. NV: Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurteils vom  - III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21).

3. NV: Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB— (§ 130 Abs. 3 BGB).

4. NV: Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR31.21.0

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 1254 Nr. 22
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 43
EStB 2023 S. 469 Nr. 12
NJW 2023 S. 10 Nr. 46
NJW 2023 S. 3454 Nr. 47
NJW 2023 S. 3456 Nr. 47
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 983
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2023 S. 984
SAAAJ-51027

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