Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 vom , § 2 FreizügG/EU 2004, § 3 Abs 1 S 1 FreizügG/EU 2004, § 3 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU 2004 vom , § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 vom , § 23 Abs 3 S 3 SGB 12 vom , § 31 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 37 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger - Unterhaltsgewährung durch Eltern vor dem Zeitpunkt der Einreise - Umfang der finanziellen Zuwendungen - Erfordernis eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses - sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers - Hilfe zum Lebensunterhalt - Überbrückungsleistungen - Unzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage - Fehlen einer vorherigen Verwaltungsentscheidung - Neuantrag auf SGB 2-Leistungen - Zäsurwirkung - Zeitraum
Leitsatz
1. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begleitender oder nachziehender Familienangehöriger aufgrund Unterhaltsgewährung erfordert ein wegen finanzieller Zuwendungen bestehendes tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis, das nicht unwesentliche, regelmäßige Zahlungen vor der Einreise des Familienangehörigen nach Deutschland voraussetzt.
2. Die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage setzt eine vorherige Verwaltungsentscheidung voraus.
3. Ein Beigeladener kann nur verurteilt werden, wenn die gegen den Beklagten erhobene Klage zulässig ist.
4. Ein neuer Antrag auf laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2023:060623UB4AS422R0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 1837 Nr. 25 GAAAJ-51125